Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 36
Streitbeilegung
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40085237