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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 177/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 177/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2006,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 177/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 7 – Bestimmungen zu Staatsgütern und Grundbesitz

  1. Litera a
    Die Zugehörigkeit aller Bauwerke, auch wenn diese grenzüberschreitend sind, zu einem Staat richtet sich nach der Staatsgrenze.
  2. Litera b
    Das Wasser und die im Laufe der Arbeiten gewonnenen Mineralien werden gemäß der Rechtslage des jeweiligen Staates, auf dessen Gebiet der Fund gemacht wurde, unabhängig vom Finder, behandelt.
  3. Litera c
    Bis zur Bestimmung der mit der Errichtung des Basistunnels beauftragten Unternehmen und unbeschadet zukünftiger Änderungen der gegenständlichen Abkommen, bleiben die verwirklichten Bauwerke gemeinsamer und untrennbarer Besitz des im Artikel 6, genannten Projektwerbers. Dieser ist für deren Erhaltung in gutem Zustand und die Sicherheit verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20005150

Dokumentnummer

NOR40085291