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Art. 12

Fassungen
ab 23.12.2006 — BGBl. III Nr. 178/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute23.12.2006 BGBl. III Nr. 178/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

23.12.2006BGBl. III Nr. 178/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede von den Vertragsparteien nach Artikel 6 abgegebene Erklärung;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung dieses Protokolls;
  3. Litera c
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  4. Litera d
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
  5. Litera e
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20005151

Dokumentnummer

NOR40085307