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Art. 2

Fassungen
ab 23.12.2006 — BGBl. III Nr. 178/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.12.2006 BGBl. III Nr. 178/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2006BGBl. III Nr. 178/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (im folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet) genannten Gebietskörperschaften an, interterritoriale Beziehungen aufzunehmen und in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei Vereinbarungen über interterritoriale Zusammenarbeit zu schließen, und achtet dieses Recht.
  2. Absatz 2,Eine Vereinbarung über interterritoriale Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20005151

Dokumentnummer

NOR40085297