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§ 8 GuK-TAV

Fassungen
ab 25.11.2006 — BGBl. II Nr. 455/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute25.11.2006 BGBl. II Nr. 455/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.11.2006BGBl. II Nr. 455/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-TAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ergänzende Regelungen in der Schulordnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, sind in die Schulordnung gemäß Paragraph 52, GuKG ergänzende Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung der Schüler/Schülerinnen in den betreffenden Unterrichtsfächern aufzunehmen. Die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 GuK-AV sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die ergänzenden Regelungen in der Schulordnung gemäß Absatz eins, sind spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Absatz 2, ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.
  4. Absatz 4,Die Schulordnung mit den ergänzenden Regelungen ist von der Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen und Lehr- und Fachkräften der Teilzeitausbildung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Lehrform, Gesundheitspflege, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085317