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§ 11 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufgaben der Wahlkommission

Paragraph 11,

Der Wahlkommission obliegt insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
  2. Ziffer 2
    die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
  3. Ziffer 3
    die Auflegung der Wählerlisten,
  4. Ziffer 4
    die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
  5. Ziffer 5
    die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
  6. Ziffer 6
    die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
  7. Ziffer 7
    die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
  8. Ziffer 8
    die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
  9. Ziffer 9
    die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
  10. Ziffer 10
    die Leitung der Wahlhandlung,
  11. Ziffer 11
    die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
  12. Ziffer 12
    die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  13. Ziffer 13
    die Feststellung des Wahlergebnisses,
  14. Ziffer 14
    die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
  15. Ziffer 15
    die Kundmachung des Wahlergebnisses und
  16. Ziffer 16
    die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen).

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085364