Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Wahlkommission
§ 11.Paragraph 11,
Der Wahlkommission obliegt insbesondere
die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
die Kundmachung des Wahlergebnisses und
die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen).
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085364