Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Teilwahlkommissionen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Teilwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Teilwahlkommission vorbehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085366