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§ 13 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufgaben der Teilwahlkommissionen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Teilwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Teilwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Teilwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Teilwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Teilwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Teilwahlkommission vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085366