Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einrichtung von Zweigwahlkommissionen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wird gemäß § 23 die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wird. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.Wird gemäß Paragraph 23, die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wird. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.
(2)Absatz 2,Die Zweigwahlkommission besteht aus
dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission, der (die) den Vorsitz zu führen hat, und
zwei weiteren Mitgliedern.
(3)Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.
(4)Absatz 4,Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die
für die Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt ist und
deren allfälliger Dienstort nicht am Ort des Wahllokals gelegen ist.
(5)Absatz 5,Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085367