Rechtstracker.at

§ 14 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einrichtung von Zweigwahlkommissionen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Paragraph 23, die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchgeführt, so kann die Wahlkommission beschließen, dass zur Durchführung des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens für jeden Wahltag mit Ausnahme des letzten Wahltages eine eigene Zweigwahlkommission gebildet wird. Die Wahlkommission hat diesfalls erst am letzten Wahltag zur Fortsetzung des Abstimmungsverfahrens und Durchführung des Ermittlungsverfahrens zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Die Zweigwahlkommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission, der (die) den Vorsitz zu führen hat, und
    2. Ziffer 2
      zwei weiteren Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende kann sich durch einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, vertreten lassen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.
  4. Absatz 4,Der Kammervorstand hat die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die
    1. Ziffer eins
      für die Vollversammlung aktiv und passiv wahlberechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      deren allfälliger Dienstort nicht am Ort des Wahllokals gelegen ist.
  5. Absatz 5,Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085367