Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Eine Zweigwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die der Wahlkommission hinsichtlich des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens obliegen.
(2)Absatz 2,Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Zweigwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Zweigwahlkommission vorbehalten sind.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085368