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§ 15 ÄKWO 2006

Fassungen
01.12.2006 bis 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

01.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Zweigwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die der Wahlkommission hinsichtlich des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens obliegen.
  2. Absatz 2,Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Zweigwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Zweigwahlkommission vorbehalten sind.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet Paragraph 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085368