Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beschlussfassung der Wahlkommission
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er (sie) beitritt.
(2)Absatz 2,Der (Die) Vorsitzende hat unaufschiebbare Geschäfte selbst zu führen, insbesondere wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist.
(3)Absatz 3,Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085373