Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Unterstützungserklärungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.
(2)Absatz 2,Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,)
(4)Absatz 4,Zum Nachweis der Unterstützung gemäß den Abs. 1 und 2 sind den Wahlvorschlägen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen gemäß dem Muster der Anlage 1 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen.Zum Nachweis der Unterstützung gemäß den Absatz eins und 2 sind den Wahlvorschlägen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen gemäß dem Muster der Anlage 1 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen.
(5)Absatz 5,Von einer wahlberechtigten Person kann nur eine Unterstützungserklärung abgegeben werden, widrigenfalls alle von dieser wahlberechtigten Person abgegebenen Unterstützungserklärungen vom (von der) Vorsitzenden der Wahlkommission als ungültig auszuscheiden sind. Darüber hinaus ist eine Unterstützungserklärung ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrift der unterstützenden Person fehlt oder die unterstützende Person nicht über die erforderliche Wahlberechtigung verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188026