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§ 38 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 459/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

6. Abschnitt
Wahllokal und Wahlzelle

Wahllokal

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Absatz 3, anderes bestimmt, von der jeweiligen Ärztekammer bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen haben über Aufforderung der Wahlkommission die Träger der Krankenanstalten die Wahl in den entsprechenden Krankenanstalten durch Bereitstellung geeigneter Wahllokale einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände, insbesondere Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Vertrauenspersonen, zu ermöglichen. Die Ärztekammer hat die Wahlzellen und die Wahlurnen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Ärztekammer hat dem Träger der Krankenanstalt die nachweislich entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe für die Errichtung des Wahllokals zu ersetzen.
  4. Absatz 4,In jedem Wahllokal, das nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar sein soll, haben sich
    1. Ziffer eins
      die Wählerliste (Wählerlisten),
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), das (die) nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,, anzufertigen ist (sind),
    3. Ziffer 3
      amtliche Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
    4. Ziffer 4
      die Wahlvorschläge,
    5. Ziffer 5
      ein Exemplar dieser Verordnung,
    6. Ziffer 6
      Wahlzellen in ausreichender Anzahl und
    7. Ziffer 7
      Wahlurnen in ausreichender Anzahl
    zu befinden.

Schlagworte

Personalausstattung

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40085391