Rechtstracker.at

§ 43 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 02.12.2016 — BGBl. II Nr. 355/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 4301.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

02.12.2016BGBl. II Nr. 355/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlvorgang bei Briefwahl

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
  3. Absatz 3,Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
    1. Ziffer eins
      in den Rückkuverts gesammelt und
    2. Ziffer 2
      diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
    werden.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188036