Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Stimmenzählung und Abstimmungsergebnis
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Ziffer eins, mit der Zahl gemäß Ziffer 2, nicht übereinstimmt,
festzustellen.
(3)Absatz 3,Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen und
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085399