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§ 5 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 02.12.2016 — BGBl. II Nr. 355/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 501.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.12.2016BGBl. II Nr. 355/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen
    1. Ziffer eins
      beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und
    2. Ziffer 2
      enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
  3. Absatz 3,Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 30, betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den Paragraphen 31 und 32 im selben Ausmaß.
  4. Absatz 4,Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.
  5. Absatz 5,Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Frist.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188013