Rechtstracker.at

§ 56 ÄKWO 2006

Fassungen
ab 02.12.2016 — BGBl. II Nr. 355/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute02.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 355/2016
§ 5601.12.200601.12.2016 BGBl. II Nr. 459/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

02.12.2016BGBl. II Nr. 355/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄKWO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Ärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen eines Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden einer anders gearteten Erledigung eines Mandates den Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) des Wahlvorschlags vom Mandatsübergang schriftlich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Mit Zugang der Verständigung gilt der Ersatzkammerrat (die Ersatzkammerrätin) als gewählt.
  3. Absatz 3,Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Kammerrat (die Kammerrätin) die Wahl nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Verständigung schriftlich ablehnt. Diesfalls ist erneut, bis zur Erschöpfung des Wahlvorschlags, eine Nachbesetzung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Ist der Wahlvorschlag erschöpft und das Freibleiben des Mandats oder der Mandate nicht ärztegesetzlich angeordnet, so ist die Ärztekammer verpflichtet, die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe davon schriftlich zu verständigen und aufzufordern, der Ärztekammer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung mitzuteilen. Dabei muss die nachnominierte Person oder müssen die nachnominierten Personen zum Zeitpunkt der Nachnominierung jenem Wahlkörper angehören, auf den das Mandat entfällt oder die Mandate entfallen. Diese Eigenschaft muss für nachnominierte Personen, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bereits zum Zeitpunkt des Stichtags (Paragraph 2, Ziffer 3,) bestanden haben. Findet keine Nachnominierung statt, bleibt das Mandat frei.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20005158

Dokumentnummer

NOR40188039