Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Hauptstück
Nachwahlen
Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der Ärztekammern in den Bundesländern
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten (der Präsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Präsidenten (eine neue Präsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(2)Absatz 2,Bei Tod oder Rücktritt des (der) von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten (Vizepräsidentin) hat die Vollversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Vizepräsidenten (eine neue Vizepräsidentin) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
(3)Absatz 3,Bei Tod oder Rücktritt eines Kurienobmanns (einer Kurienobfrau) hat die betreffende Kurienversammlung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für den Rest der Funktionsperiode einen neuen Kurienobmann (eine neue Kurienobfrau) nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085412