Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlkörper
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wahlkörper sind
in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),
Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und
in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und
Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).
(2)Absatz 2,Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (Paragraph 2, Ziffer 3,).
Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die
gemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel odergemäß Paragraph 71, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder
gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechselgemäß Paragraph 72, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel
in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188044