Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
Dieser Prüfungskommission gehören als Mitglieder an:
als Vorsitzende/Vorsitzender eine/ein Bedienstete/Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
als Prüferin/Prüfer zwei Sachverständige aus den im § 3 Abs. 1 genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten vertraut sind, undals Prüferin/Prüfer zwei Sachverständige aus den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Fachgebieten, die auf Grund praktischer Erfahrungen mit den Anforderungen an den Beruf einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten vertraut sind, und
als Beisitzerinnen/Beisitzer je eine/ein Vertreterin/Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 genannten Beisitzerinnen/Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Beisitzerinnen/Beisitzer steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Prüfungskommission oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085437