Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5, Absatz eins,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro anzugeben.
(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014
Dokumentnummer
NOR40160284