Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 484/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 5,).
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in der Anlage A1 und Anlage B1 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zu übermitteln. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und 3 BWG entsprechend der in der Anlage A1 und Anlage B1 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40135158