Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlustdatenmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten. Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des Paragraph 30, BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
NOR40085453