Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlustdatenmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
NOR40085455