Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammdatenmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß § 1 zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß Paragraph eins, zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085460