Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammdatenmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß § 1 den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß § 1 hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085461