Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammdatenmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 371/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß Paragraphen eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085462