Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Erfolgsausweis
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40085467