Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6cParagraph 6 c
Beachte
1. Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19)1. Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind vergleiche Paragraph 17, Absatz 19,)
2. Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).2. Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 17, Absatz 24,).
Text
Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene
§ 6c.Paragraph 6 c,
Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013,, die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 328/2020
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40224939