Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserkreislauferhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 14.Paragraph 14,
Bei der Standortwahl von Grundwasser- und Quellmessstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Übergangs- und Randbereiche hydrogeologischer Einheiten, geologische Störungszonen sowie Übergänge von Fest- zu Lockergesteinen (Rand der Grundwasserkörper);
das oberirdische Gewässernetz und seine Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
ober- und unterirdische Wasserscheiden;
die Gestalt der Geländeoberfläche;
die klimatischen Verhältnisse;
die Boden- und Grundwassernutzungen;
Verwendbarkeit der Daten für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
Verwendbarkeit der Daten für Spiegellageninterpolationen in Grundwasserkörpern und in hydrologisch abgegrenzten Teilgebieten von Grundwasserkörpergruppen bis an die jeweiligen Grenzen;
die Repräsentativität von Quellen für hydrogeologische Einheiten, insbesondere in ihrem zeitlichen Gang;
die Repräsentativität von Messstellen der ungesättigten Zone für verschiedene Klimabereiche und Bodendurchlässigkeiten.
Schlagworte
Grundwassermessstelle, Übergangsbereich, Festgestein, Bodennutzung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085496