Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 184/2006 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Staatsgrenze darf an den in Artikel 1 festgelegten Grenzübertrittspunkten und zu den festgelegten Zwecken von folgenden Personen mit einem gültigen Reisedokument überschritten werden:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige der Schweizer Eidgenossenschaft mit einem gültigen Reisedokument;
Familienangehörige der in Punkt a) bestimmten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und denen das Recht auf Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukommt. Für die in diesem Punkt genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend Reisedokumente und Sichtvermerkspflicht unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Dokumentnummer
NOR40085523