Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 184/2006 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die touristischen Wege und die Grenzübertrittspunkte gekennzeichnet und mit Informationstafeln versehen werden. Die Informationstafeln, die in ungarischer, deutscher und englischer Sprache zu gestalten sind, müssen den in der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Anlage 2 festgelegten Inhalt aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Dokumentnummer
NOR40085525