Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 184/2006 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 76/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Falle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Der Zeitpunkt der Einführung und der Aufhebung der Aussetzung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Über die im Absatz 1 gefasste Einschränkung sind die Besucher auf den Informationstafeln zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Dokumentnummer
NOR40085526