Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Form der Meldung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen. Diese Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 9 übersandt werden. Die Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die gesetzeskonforme Meldung bleibt davon unberührt.Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen über eine Zentralstelle erstellen und übermitteln, soweit sichergestellt ist, dass diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des Paragraph 9, übersandt werden. Die Verantwortung des meldepflichtigen Instituts für die gesetzeskonforme Meldung bleibt davon unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40158461