Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen eins bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Anmerkung
Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 359/2013 lautet: "In § 11 wird die Wortfolge „GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „ZKR-Stammdatenmeldung ... ersetzt.". Richtig wäre: "In § 11 wird die Wortfolge „GKE-Stammdatenmeldungen“ durch die Wortfolge „ZKR-Stammdatenmeldungen ...ersetzt.".
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40158462