Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 5).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,).
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten ZKR-Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den Paragraphen eins bis 10 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2014
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40162225