Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Meldepflichtige Institute
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins, BWG die Großkreditmeldung (Paragraph 2,) und die GKE-Stammdatenmeldung (Paragraph 3,) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWGKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWGFinanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWGZweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWGZweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
(1a)Absatz eins a,Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2)Absatz 2,Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3)Absatz 3,Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Absatz eins, grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40127401