Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Meldepflichtige Institute
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß § 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins, BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(3)Absatz 3,Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(4)Absatz 4,Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Abs. 1 ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Abs. 1 trifft.Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Absatz eins, ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Absatz eins, trifft.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40158456