die Zugehörigkeit des Schuldners (der Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melderdie Zugehörigkeit des Schuldners (der Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 4 a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß § 27 BWG darstellt,mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß Paragraph 27, BWG darstellt,
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind, und
aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
kann unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners (einer Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im zweiten Satz dieser Ziffer vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG befreit;kann unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners (einer Schuldnergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, BWG. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im zweiten Satz dieser Ziffer vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG befreit;