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§ 3 ZKRM-V

Fassungen
30.04.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 64/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 359/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018
§ 330.04.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 64/2011
§ 301.01.200829.04.2011 BGBl. II Nr. 475/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.04.2011BGBl. II Nr. 64/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 359/2013

Abkürzung

ZKRM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

GKE-Stammdatenmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die GKE-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (protokollierter Firmenwortlaut); Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat, und Anschrift des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
    3. Ziffer 3
      die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung. Die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
      1. Litera a
        mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keine Großveranlagung gemäß Paragraph 27, BWG darstellt,
      2. Litera b
        mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind, und
      3. Litera c
        aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
      kann unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins, BWG, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer 2, BWG. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im zweiten Satz dieser Ziffer vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG befreit;
    4. Ziffer 4
      für Schuldner mit Sitz in Italien, Portugal und Spanien die nationale Steuernummer, für Schuldner mit Sitz in Belgien, Deutschland und Frankreich die nationale Firmenbuch- bzw. Handelsregisternummer (in Deutschland in Verbindung mit der Angabe des Sitzes des Handelsregisters);
    5. Ziffer 5
      für ausländische Schuldner die Branchenzugehörigkeit gemäß der vierstelligen NACE-Klassifikation;
    6. Ziffer 6
      für Tranchen gemäß Paragraph 2, Ziffer 61, BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.
  2. Absatz 2,Eine GKE-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
    1. Ziffer eins
      Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
    2. Ziffer 2
      Änderung der GKE-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten GKE-Stammdaten eines Schuldners, zu dem bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung ein Kreditverhältnis bestand, sind von den meldepflichtigen Instituten nur auf Anfrage der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu geben.

Schlagworte

Firmenbuchnummer

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40127404