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§ 3 ZKRM-V

Fassungen
01.01.2014 bis 31.08.2018 — BGBl. II Nr. 359/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 359/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018
§ 330.04.201131.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 64/2011
§ 301.01.200829.04.2011 BGBl. II Nr. 475/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 359/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2018

Abkürzung

ZKRM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

ZKR-Stammdatenmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ZKR-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firmenwortlaut); eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift und Branchenzugehörigkeit des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
    3. Ziffer 3
      die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung;
    4. Ziffer 4
      für Tranchen gemäß Paragraph 2, Ziffer 61, BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.
  2. Absatz 2,Bei einer Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
    1. Ziffer eins
      mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keinen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darstellt,
    2. Ziffer 2
      mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind oder
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
    unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, es sei denn es handelt sich um die Beziehung zwischen der eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im ersten Satz vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, befreit. Gruppenmeldungen zu Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für die Rechnung des ersteren handelt, sowie zu Verpflichteten und deren nahen Angehörigen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, sind nicht zu erstatten.
  3. Absatz 3,Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. Stellt die Gruppe verbundener Kunden, deren Mitglieder solche inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaften sind, einen Großkredit gemäß Artikel 392, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dar, können die von diesen Gebietskörperschaften direkt kontrollierten Einheiten als Teilkonzerne in die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aufgenommen werden, wobei die Meldung als Teilkonzern auch die Gesamtheit aller von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Einheiten mit Sitz in Österreich zu enthalten hat. Für jene Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, ist Absatz 2, Ziffer 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine ZKR-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
    1. Ziffer eins
      Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
    2. Ziffer 2
      Änderung der ZKR-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013

Schlagworte

Firmenbuchnummer

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20005170

Dokumentnummer

NOR40158458