Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
38. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Project and Business Development“ (zweisemestrig)
§ 1. Die Nausner & Nausner Consulting GmbH, Graz, ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Project and Business Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des zweisemestrigen Lehrganges „Project and Business Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Project and Business Developerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Project and Business Developer“ zu verleihen. Paragraph eins, Die Nausner & Nausner Consulting GmbH, Graz, ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Project and Business Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des zweisemestrigen Lehrganges „Project and Business Development“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Project and Business Developerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Project and Business Developer“ zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40085558