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Anl. 7 GZÜV

Fassungen
ab 22.12.2006 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute22.12.2006 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage 7

Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:

1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:

Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.

2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:

Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.

3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:

Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.

4. Praktische Kriterien:

Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085607