Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Überwachungsprogramme
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (Paragraph 59 d, WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (Paragraphen 59, 59 a, WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (Paragraph 59, WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.
(2)Absatz 2,Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.
(3)Absatz 3,Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
NOR40085568