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§ 20 GZÜV

Fassungen
ab 22.12.2006 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute22.12.2006 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

3. Teil
Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

Besondere Begriffsbestimmungen

Paragraph 20,

Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Grundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß Paragraph 30 c, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.
  2. Ziffer 2
    Gruppen von Grundwasserkörpern: Eine flächenhafte Zusammenfassung von nicht im Einzelnen abgegrenzten Grundwasserkörpern entsprechend den hydrogeologisch-geologischen Hauptzonen innerhalb der Planungsräume. Die Gruppen von Grundwasserkörpern sind in Anlage 13 ausgewiesen.
  3. Ziffer 3
    Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5, in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085586