Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
3. Teil
Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser
Besondere Begriffsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:
Grundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß § 30c Abs. 3 Z 1 WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.Grundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß Paragraph 30 c, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.
Gruppen von Grundwasserkörpern: Eine flächenhafte Zusammenfassung von nicht im Einzelnen abgegrenzten Grundwasserkörpern entsprechend den hydrogeologisch-geologischen Hauptzonen innerhalb der Planungsräume. Die Gruppen von Grundwasserkörpern sind in Anlage 13 ausgewiesen.
Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von § 4 Z 5 in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 5, in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40085586