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§ 30 GZÜV

Fassungen
ab 22.12.2006 — BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute22.12.2006 BGBl. II Nr. 479/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

22.12.2006BGBl. II Nr. 479/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GZÜV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.
  2. Absatz 2,Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß Paragraph 18, WKEV herangezogen.
  3. Absatz 3,Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20005172

Dokumentnummer

NOR40085596