Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
39. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“
§ 1.Paragraph eins,
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Unternehmerisches und Soziales Management“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sozialmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sozialmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010
Dokumentnummer
NOR40085813