Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkungs-V Stadtgemeinde Deutschlandsberg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß § 2 des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg liegen.Paragraph 2, (1) Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß Paragraph 2, des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg liegen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des § 33 des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des Paragraph 33, des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.
Dokumentnummer
NOR40085928