Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkungs-V Gemeinde Unterpremstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 511/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Gemeinde Unterpremstätten als Organe des Finanzamtes Graz-Umgebung tätig. Paragraph eins, Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Gemeinde Unterpremstätten als Organe des Finanzamtes Graz-Umgebung tätig.
Dokumentnummer
NOR40085932