Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Studienfächer
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen im Studienfach „Religionspädagogik“ im Ausmaß von 7 ECTS-Credits vorzusehen. Die Curricula haben weiters im Rahmen des Studienfachbereiches „Ergänzende Studien“ Lehrveranstaltungen im Bereich der schulrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss dieser Lehrveranstaltungen als Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Lehramtsstudiums vorzusehen.
(2)Absatz 2,Die Curricula der sechssemestrigen Studien zur Erlangung des Lehramtes für Hauptschulen und zur Erlangung des Lehramtes für Polytechnische Schulen haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Pflichtgegenständen an Hauptschulen bzw. an Polytechnischen Schulen entsprechen. Es ist weiters vorzusehen, dass die Studierenden
ein dem Pflichtgegenstand „Deutsch“, „Lebende Fremdsprache“ oder „Mathematik“ der Hauptschule bzw. der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und
ein weiteres, nicht von Z 1 umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfachein weiteres, nicht von Ziffer eins, umfasstes, einem Pflichtgegenstand der Hauptschule bzw. einem oder mehreren Pflichtgegenständen oder einem Fachbereich der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach
zu wählen und verpflichtend zu besuchen haben. Weitere Studienfächer können im Rahmen des ordentlichen Studiums unter Anrechnung auf die in § 10 Abs. 2 vorgesehenen 30 ECTS-Credits gewählt und besucht werden.zu wählen und verpflichtend zu besuchen haben. Weitere Studienfächer können im Rahmen des ordentlichen Studiums unter Anrechnung auf die in Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen 30 ECTS-Credits gewählt und besucht werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 Z 2 findet keine Anwendung auf Studierende von Studiengängen für das Lehramt für Religion an privaten Pädagogischen Hochschulen.Absatz 2, Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Studierende von Studiengängen für das Lehramt für Religion an privaten Pädagogischen Hochschulen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40086000