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§ 12 HCV

Fassungen
01.10.2007 bis 07.11.2013 — BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.200707.11.2013 BGBl. II Nr. 495/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. II Nr. 495/2006

Außerkrafttretensdatum

07.11.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013

Abkürzung

HCV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bachelorarbeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Curricula haben
    1. Ziffer eins
      die Module, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Übergabe des Themas für die Bachelorarbeit ist, und
    2. Ziffer 2
      das für die Erstellung der Bachelorarbeit erforderliche Arbeitspensum mit neun ECTS-Credits
    festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Themenstellung für Bachelorarbeiten hat dem modularen Aufbau der Curricula zu entsprechen, sodass eine studienfachbereichsübergreifende Bearbeitung möglich ist.
  3. Absatz 3,Bachelorarbeiten sind Einzelarbeiten. Mehrere Bachelorarbeiten können zueinander in einem fachlichen Zusammenhang stehen, jedoch müssen die Bearbeitung und die Beurteilung fachlich in einem Zusammenhang stehender Bachelorarbeiten unabhängig voneinander erfolgen können.
  4. Absatz 4,Die Betreuung der Bachelorarbeit hat durch wissenschaftlich ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Lehrpersonal zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Curricula haben einen Abgabetermin für die Bachelorarbeit vorzusehen, der eine angemessene Begutachtungszeit einräumt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

20005192

Dokumentnummer

NOR40086001