Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bachelorarbeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Curricula haben
die Module, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Übergabe des Themas für die Bachelorarbeit ist, und
das für die Erstellung der Bachelorarbeit erforderliche Arbeitspensum mit neun ECTS-Credits
festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung für Bachelorarbeiten hat dem modularen Aufbau der Curricula zu entsprechen, sodass eine studienfachbereichsübergreifende Bearbeitung möglich ist.
(3)Absatz 3,Bachelorarbeiten sind Einzelarbeiten. Mehrere Bachelorarbeiten können zueinander in einem fachlichen Zusammenhang stehen, jedoch müssen die Bearbeitung und die Beurteilung fachlich in einem Zusammenhang stehender Bachelorarbeiten unabhängig voneinander erfolgen können.
(4)Absatz 4,Die Betreuung der Bachelorarbeit hat durch wissenschaftlich ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Lehrpersonal zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Curricula haben einen Abgabetermin für die Bachelorarbeit vorzusehen, der eine angemessene Begutachtungszeit einräumt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40086001